Loading...

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 66 LBauO RP

Für einen Online-Bauantrag müssen Sie die geforderlichen Bauuntervorlagen (gemäß BauuuntPrüfVO) ebenfalls digital einreichen. Bauuntervorlagen werden von den Bauvorlageberechtigten oft schon digital erstellt. Nach Ausfüllen des Antrags müssen diese hochgeladen werden. Bitte bereiten Sie folgende Bauvorlagen vor:

Pflichtunterlagen

  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Berechnungen

Je nach Zweckbestimmung des Bauvorhabens können oder müssen weitere Bauvorlagen eingereicht werden. Dies sind zum Beispiel:

  • bei Bauvorhaben im Außenbereich: Auszug aus der amtlichen topografischen Karte im Maßstab 1 : 25 000 mit Kennzeichnung des zu bebauenden Grundstücks
  • Baubeschreibungen (amtliche Vorlage als PDF-Formular*)
    • Für Vorhaben nach § 66 Abs. 1 LBauO sind Baubeschreibungen für Gebäude und Feuerungsanlagen nicht erforderlich. Sofern sich das Vorhaben im Geltungsbereich einer Satzung mit Festsetzungen nach § 88 LBauO befindet, sind die zur Prüfung der Zulässigkeit erforderlichen Angaben auf geeignete Weise darzulegen.
  • Baubeschreibung für gewerbliche Bauvorhaben (amtliche Vorlage als PDF-Formular*)
    • Über den Inhalt der Betriebsbeschreibung nach § 4 Abs. 2 BauuntPrüfVO hinaus können weitere Angaben zur Art der geplanten Nutzung erforderlich sein, insbesondere zur Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit).
  • Standsicherheit:
  • Erklärungen über die ordnungsgemäße Aufstellung der Nachweise der Standsicherheit, wenn Ihr Vorhaben § 66 Abs. 1 LBauO entspricht (§ 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBauO)
  • Bescheinigungen der sachverständigen Personen nach § 65 Abs. 4 über die Gewährleistung der Standsicherheit, wenn Ihr Vorhaben § 66 Abs. 2 LBauO entspricht (§ 66 Abs. 2 Satz 2 LBauO)
  • Erklärungen entsprechend § 66 Abs. 3 Satz 1 bis 4 LBauO, wenn Ihr Vorhaben § 66 Abs. 3 LBauO entspricht (Windenergieanlagen bis 50 m Höhe; § 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBauO)
  • Brandschutz:
  • Für Vorhaben nach § 66 Abs. 1 LBauO sind die bautechnischen Nachweise nicht vorzulegen; sie sind auf der Baustelle vorzuhalten, der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen und dauerhaft aufzubewahren (§ 66 Abs. 1 Satz 4 LBauO).
  • Bescheinigungen der sachverständigen Personen nach § 65 Abs. 4 über die Gewährleistung des Brandschutzes, wenn Ihr Vorhaben § 66 Abs. 2 LBauO entspricht (§ 66 Abs. 2 Satz 2 LBauO; die Angaben zum Nachweis des Brandschutzes sind – soweit erforderlich – im Lageplan, in den Bauzeichnungen oder in der Baubeschreibung aufzunehmen (§ 7 Abs. 4 BauuntPrüfVO))
  • Brandschutzkonzept, wenn Ihr Vorhaben § 66 Abs. 2 LBauO entspricht und soweit der Nachweis des Brandschutzes gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt wird
  • Wärmeschutz, Schallschutz, Erschütterungsschutz:
  • Soweit erforderlich Erklärungen über die ordnungsgemäße Aufstellung der Nachweise der Wärme- und Schallschutzes, wenn Ihr Vorhaben § 66 Abs. 1 LBauO entspricht (§ 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBauO)
  • Soweit erforderlich die Nachweise des Wärme- und Schallschutzes, wenn Ihr Vorhaben § 66 Abs. 2 LBauO entspricht (§ 66 Abs. 2 Satz 2 LBauO und § 7 Abs. 4 BauuntPrüfVO)
  • Unabhängig hiervon kann im Einzelfall die Vorlage eines Immissionsgutachten zur Beurteilung erforderlich sein, ob das Vorhaben dem Rücksichtnahmegebot entspricht (Bauplanungsrecht) und keine schädlichen Umwelteinwirkungen verursacht (Immissionsschutzrecht).
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • Nachweis der Bauvorlageberechtigung sowie der Berechtigung für die Erstellung von Standsicherheitsnachweisen
  • Ermittlung Brutto-Rauminhalt nach DIN 277, nur bei Gebäuden
  • Statistischer Erhebungsbogen (Bautätigkeitsstatistik-Online)

Für Werbeanlagen und Warenautomaten sind folgende Unterlagen erforderlich (§ 12 BauuntPrüfVO):

  • Lageplan (Für eine Werbeanlage, die an einem Gebäude angebracht werden soll, das nach Straße und Hausnummer bezeichnet werden kann, ist ein Lageplan nicht erforderlich, wenn die Werbeanlage nicht in den öffentlichen Straßenraum hineinragt.)
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • Standsicherheitsnachweis (soweit erforderlich)
  • Fotografische Darstellung der Umgebung (soweit erforderlich)

Gebühren

Die vereinfachte Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Baugebührenverordnung ntnehmen.

Amtliche Vorlagen werden vom Ministerium für Finanzen bereitgestellt.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Was wird benötigt?

  • Bauzeichnungen
  • Berechnungen
  • Lageplan
  • Registrierung

Weiterführende Informationen

Bitte melden Sie sich zunächst an.

Hilfe zur Seite Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Kann betreffen Wohngebäude, sonstigen bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie Nebengebäude und Nebenanlagen bzw. Mobilställe, ausgenommen Sonderbauten …