Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz (GEG) für Bestandsgebäude
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Das Gebäudeenergiegesetz stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Der/die Bauherr/in oder Eigentümer/in eines beheizten oder gekühlten Gebäudes muss nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetztes erfüllt. Der Nachweis erfolgt mit der Erfüllungserklärung. Die Erfüllungserklärung ist abzugeben, nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde.
Verfahrensablauf
- Füllen Sie das Formular für die Erfüllungserklärung aus, wenn an den Außenbauteilen des Gebäudes Änderungen ausgeführt wurden und das Gebäude energetisch bewertet wurde.
- Ziehen Sie eine sachkundige Person für die Erstellung der Erklärung hinzu.
- Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
Voraussetzungen
Sie müssen bestätigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden. Sie müssen eine Erfüllungserklärung nach dem Muster in Anlage 1 gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes Rheinland-Pfalz (GEG DVO RPL) einreichen.
Sie müssen die Erfüllungserklärung zusammen mit der abschließenden Fertigstellungsanzeige nach § 78 Abs. 2 LBauO einreichen.
Die Vorlagefrist kann im Einzelfall verlängert werden. Ist für eine solche Maßnahme keine abschließende Fertigstellungsanzeige nach § 78 Abs. 2 LBauO erforderlich, ist die Erfüllungserklärung unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten für diese Maßnahme vorzulegen.
Erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefüllte Erfüllungserklärung
Je nach Landesrecht und Bauvorhaben sind ggf. noch weitere Unterlagen mit der Erfüllungserklärung einzureichen:
- Energieausweis[e]
- Berechnungsunterlagen zum Energieausweis
- Unternehmererklärung (§ 96 Absatz. 1 GEG)
- Lieferantenbestätigung (§ 96 Absatz 4 GEG)
- Lieferantenbescheinigung (§ 96 Absatz 6 GEG)
- Bescheid über Befreiung von den Anforderungen des GEG (§ 102 Absatz 1 GEG)
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Fristen
Sie müssen die Erfüllungserklärung innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes einreichen.
Hinweise/Besonderheiten
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Bitte melden Sie sich zunächst an.